Unternehmensfortführung nach Insolvenz

Was ist möglich in der Krise eines Unternehmens?

Unternehmensfortführung nach Insolvenz: Ist eine Unternehmensfortführung mit einer drohenden Insolvenz oder nach einer Insolvenz möglich? Grundsätzlich kann die Frage mit einem Ja beantwortet werden, aber leider nicht ohne ein Aber.

Service-Hotline und Beratung: 030-55 27 84 05
Unternehmensfortführung nach Insolvenz

Unternehmensfortführung nach Insolvenz

Unser Beraterteam für Unternehmensfortführungen hat einen kurzen Ratgeber für Sie zusammengestellt.

Befindet sich Ihr Unternehmen vor einer drohenden Insolvenz oder bereits nach einer Insolvenz und Sie möchten Ihre Firma nicht aufgeben, lassen Sie sich von unseren Krisenexperten beraten. Die Erstberatung ist unverbindlich und kostenlos.

Welche Möglichkeiten der Unternehmensfortführung lässt das Insolvenzrecht zu?

Lässt sich die Firmeninsolvenz nicht abwenden, führt die Regelinsolvenz meist zur Abwicklung und Zerschlagung des Unternehmens. Doch das Insolvenzrecht lässt unter Umständen auch eine Fortführung des Unternehmens zu. Dazu dient das Schutzschirmverfahren, das im Jahr 2012 durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz ESUG) eingeführt wurde.

Ziel des Gesetzes und des Schutzschirmverfahrens war es die Chancen von möglicherweise überlebensfähigen Unternehmen zu erhöhen.

Wann kann das Schutzschirmverfahren genutzt werden?

Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren sind die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und ein frühes Stadium der Krise. Ist die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung bereits eingetreten, scheidet die Unternehmensfortführung nach Insolvenz aus. Es darf sich nur um eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung handeln.

Da es sich dennoch um eine Insolvenz handelt, müssen trotzdem Regeln eingehalten werden, die durch einen gerichtlich bestimmten Sachverwalter beaufsichtigt werden.

Voraussetzungen Unternehmensfortführung nach Insolvenz

Die Voraussetzungen für die Unternehmensfortführung nach Insolvenz also innerhalb des Schutzschirmverfahrens sind streng geregelt.

Das Insolvenzverfahren muss vom Unternehmen in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Außerdem muss das Unternehmen einen Antrag auf Erstellung eines Insolvenzplans stellen und Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen beantragt haben.

Die Eigenverwaltung darf nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen und das ist beim Antrag auch nachzuweisen.

Wer haftet im Rahmen des Eigenverwaltungs-/Schutzschirmverfahrens?

Innerhalb der Firmeninsolvenz stellt sich immer wieder die Frage nach der Haftung des Geschäftsführers. Aber wie sieht es mit der Haftung im Rahmen des Eigenverwaltungs-/Schutzschirms aus? Das jüngste Urteil zu dieser Frage stammt aus dem Jahr 2018, das besagt, dass der Geschäftsführer einer in Eigenverwaltung fortgeführten Gesellschaft entsprechend einem Insolvenzverwalter haftet. Da der Geschäftsführer wie ein Insolvenzverwalter handelt, haftet er auch entsprechend eines Insolvenzverwalters.

Wichtig zu wissen: Nicht abschließend geklärt ist bisher, ob diese Haftung des Geschäftsführers die normale Geschäftsführerhaftung verdrängt oder neben ihr besteht. So lange es kein abschließendes Urteil dazu gibt, ist sicherheitshalber davon auszugehen, dass beide Haftungen nebeneinander bestehen bleiben.

Beratung Unternehmensfortführung nach Insolvenz

Ihr Unternehmen befindet sich in einer Krise und Sie wissen noch nicht, ob die Unternehmensfortführung gesichert ist? Wenden Sie sich bei den ersten Anzeichen einer unsicheren Unternehmensfortführung an unsere Krisenexperten, die Ihnen gerne beratend helfen. Die Erstberatung ist unverbindlich und kostenlos. Ein Honorar wird erst berechnet, wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit mit unseren Krisenexperten entscheiden.

Da eine Insolvenz auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn Sie den Zeitpunkt versäumen die Insolvenz anzumelden, raten wir Ihnen umgehend zu handeln und nicht lange zu zögern. Grundsätzlich gilt, je früher und aktiver Sie Ihre Probleme angehen, desto besser lassen sie sich lösen.

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