Fortführungsprognose für die gesicherte Unternehmensfortführung

Bilanzierung in der Krise

Stellt sich im Rahmen des Jahresabschlusses heraus, dass die Unternehmensfortführung nicht gesichert ist, kann eine Fortführungsprognose erstellt werden. Zu unterscheiden sind die insolvenzrechtliche und die handelsrechtliche Beurteilung der Bilanzierung.

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Fortführungsprognose

Fortführungsprognose

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Die handelsrechtliche Fortführungsprognose zur Bewertung der Unternehmensfortführung

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose ergibt das Ergebnis zur Aussage der Unternehmensfortführung, denn sie bewertet die Vermögenswerte innerhalb der Bilanz zum Buchwert oder Liquidationswert. Sie bildet also das Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose ist ein Teil der Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB (Handelsgesetzbuch). Geprüft wird mit der handelsrechtlichen Fortführungsprognose, ob der Unternehmensfortführung rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen. Liegen diese nicht vor, ist vom Going-Concern-Prinzip auszugehen, dass besagt, dass die der Unternehmensfortführung nichts im Wege steht, bzw. ihr nichts widerspricht.

Was passiert, wenn das Going-Concern-Prinzip nicht vorliegt?

Liegt das Going-Cocern-Prinzip nicht vor, widersprechen der Unternehmensfortführung Gründe, muss zwischen der geplanten und ungeplanten Unternehmenseinstellung unterschieden werden.

Die geplante Unternehmenseinstellung geht von den Geschäftsführern aus, die die Entscheidung treffen die Geschäftstätigkeit einzustellen.

Bei einer negativen Fortführungsprognose spricht man von einer negativen Fortführungsprognose, bei eine sachgerechte Bewertung vorgenommen werden muss.

Ob geplante oder ungeplante Unternehmenseinstellung, in den meisten Fällen steht die Liquidation des Unternehmens im Vordergrund.

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose

Während die handelsrechtliche negative Fortführungsprognose in der Regel die Liquidation zur Folge hat, beurteilt die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose die Lebensfähigkeit des Unternehmens. Hier kann unter Umständen auch eine Unternehmensfortführung innerhalb eines Liquidationsplans stattfinden.

Mit der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose wird die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit geprüft. Diese erfolgt unter der Ermittlung der Systematik zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, siehe dazu auch § 18 InsO.

Fällt die Fortbestehensprognose positiv aus, ist also mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung zu rechnen, müssen auf dieser Grundlage in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen geplant und umgesetzt werden.

Sanierungsmaßnahmen nach positiver Fortbestehensprognose

In den Sanierungsmaßnahmen wird zwischen innerbetrieblichen Sanierungsmaßnahmen unterschieden und solchen, die in Abhängigkeit Dritter, in der Regel Gläubiger, unterschieden.

Grundsätzlich werden meist beide Sanierungsmaßnahmen geplant, aber deren Bewertung ist unterschiedlich.

Während bei den innerbetrieblichen Sanierungsmaßnahmen eine feste Verwirklichungsabsicht zu erkennen sein und die Umsetzung realistisch sein muss, gelten für die Sanierungsmaßnahmen in Abhängigkeit von Dritten strengere Maßstäbe. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung muss rechtlich gesichert sein sowie die Durchführung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dazu zählt unter anderem die Bereitstellung liquider Mittel.

Ist Ihre Unternehmensfortführung nicht gesichert? Rufen Sie uns an!

Ist Ihre Unternehmensfortführung nicht eindeutig, rufen Sie unser Beraterteam an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung. Wir haben uns auf Unternehmen in Schwierigkeiten spezialisiert und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten und Wege, wenn sich Ihr Unternehmen in der Krise befindet.

Vielleicht stellen Sie die Unternehmensfortführung auch aus anderen Gründen in Frage. Ganz egal, warum Sie eine Beratung wünschen, unsere Berater stehen Ihnen zur Seite und bieten Ihnen kompetente Hilfe.

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