Die Fortbestehensprognose bei Überschuldung

Ist das krisenbehaftete Unternehmen insolvenzreif?

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) muss erstellt werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr ausreicht, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Mit der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose wird die Insolvenzreife geprüft und Sie als Geschäftsführer können sich gegen den Tatbestand der Insolvenzverschleppung schützen.

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Fortbestehensprognose

Fortbestehensprognose

 

Die Fortbestehensprognose als Zahlungsfähigkeitsprognose

Ist das Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet?

Gerät ein Unternehmen in die roten Zahlen hat dies unterschiedliche Ursachen und ist nicht immer ein Anlass zu sofortiger Besorgnis. Vorübergehende Zahlungsstockungen können immer mal auftreten, zum Beispiel wenn Rechnungen nicht pünktlich bezahlt werden.

Ein Fortbestehen des Unternehmens ist gefährdet, wenn:

  • negatives Eigenkapital im Entwurf des letzten Jahresabschlusses berechnet wird;
  • 50 % des Nennkapitals bei weiteren negativen Ergebnissen verloren wurde;
  • handfeste Krisensymptome auftreten, die auf eine weitere Verschlechterung der Krise schließen lasen

Reicht aber das Vermögen der Firma nicht mehr aus, um fällige Verbindlichkeiten zu decken und steht in Frage, ob das Unternehmen seine Aktivitäten nachhaltig aufrechterhalten kann, muss eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose erstellt werden.

Positive Fortbestehensprognose

Fällt die Fortbestehensprognose positiv aus, entfällt die Insolvenzantragspflicht. Das ist auch bei einer rechnerischen Überschuldung möglich, sofern die Firma nachweisen kann, dass die Zahlungsfähigkeit in Kürze wiederhergestellt werden kann. Der Planungszeitraum beträgt in der Regel das laufende und folgende Geschäftsjahr. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit muss bei mindestens 50 % liegen und den gesamten Planungszeitraum gewährleistet sein.

Negative Fortbestehensprognose

Können die Zahlungsschwierigkeiten nicht beseitigt werden, fällt die Fortbestehensprognose negativ aus. Meist wird dann die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung festgestellt und für den Geschäftsführer beginnt die Insolvenzantragspflicht. Der Geschäftsführer muss innerhalb der nächsten 21 Tage den Insolvenzantrag stellen. Außerdem darf der Geschäftsführer nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung vereinbar sind, vgl. § 15a InsO, § 64 GmbHG.

Der Überschuldungsstatus

Im zweiten Schritt muss dann ein Überschuldungsstatus aufgestellt werden. Die Erstellung des Überschuldungsstatus zur Ermittlung der Insolvenzpflicht ist im Gegensatz zur Feststellung der bilanziellen Überschuldung relativ aufwendig. Im Unterschied zur Handelsbilanz werden für den Überschuldungsstatus stille Reserven oder Lasten aufgedeckt. Ausstehende Einlagen werden aktiviert, sofern sie als werthaltig anzusehen sind. Immaterielle Vermögenswerte unterliegen einer Ansatzpflicht für den Fall, dass sie praktisch veräußerbar sind.

Unterschied Fortbestehensprognose zur Fortführungsprognose

Im täglichen Sprachgebrauch werden die Fortbestehensprognose und die Fortführungsprognose oftmals synonym zueinander verwendet. Das ist faktisch aber nicht richtig, denn die handelsrechtliche Fortführungsprognose verfolgt einen anderen Zweck.

Das Going-Concern-Prinzip oder auch Fortführungsprinzip nach § 252 Absatz 1 HGB (Regelvermutung zur Unternehmensfortführung) geht davon aus, dass ein Unternehmen fortgeführt werden, wenn es liquide ist, Gewinne erzielen kann, keine bilanzielle Überschuldung vorliegt und die Fortführung der Firma beabsichtigt ist. Wird einer der Punkte nicht erfüllt, ist eine handelsrechtliche Fortführungsprognose zu erstellen, die prüft, ob eine Unternehmensfortführung möglich ist.

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